Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
- ➔ Betriebe werden von den Krankenkassen angeschrieben mit der Bitte, Daten im Zusammenhang mit der Elternzeit eines Mitarbeiters zu liefern.
- ➔ Hintergrund ist ein Informationsdefizit für die Prüfung und Feststellung der weiteren Mitgliedschaft von Beschäftigten in den folgenden Fällen:
- Wenn Mütter, deren Beschäftigungsverhältnis durch den Bezug von Mutterschaftsgeld unterbrochen ist, unmittelbar nach dem Leistungsbezug Elternzeit in Anspruch nehmen.
- Die Krankenkassen erfahren dann zunächst nicht, ob und inwiefern die Arbeitnehmerin nach dem Bezug des Mutterschaftsgeldes die entgeltliche Beschäftigung wieder aufnimmt oder Elternzeit beansprucht. Denn die Arbeitgeber erstatten in solchen Fällen keine eigene Unterbrechungsmeldung für die Elternzeit.
- Wenn die Elternzeit einer Mutter nicht unmittelbar an den Bezug des Mutterschaftsgeldes anschließt.
- In diesem Fall erhalten die Krankenkassen zwar eine Unterbrechungsmeldung wegen Aufnahme der Elternzeit und erfahren somit immerhin vom Beginn der Elternzeit. Allerdings bleibt das Ende der Elternzeit unklar. Deshalb erfahren die Krankenkassen vom Ende der Elternzeit erst durch die nächste Entgeltmeldung und insofern mit Zeitverzögerung. Diese Informationslücke entsteht auch, wenn Väter oder Großeltern Elternzeit in Anspruch nehmen.
➔ In diesen Fällen wurden bisher die Arbeitgeber von den Krankenkassen um Auskunft
gebeten.
➔ Dies soll ab 1.1.2024 anders werden:
➔ Alle Arbeitgeber müssen hierfür ab dem 1.1.2024 jeden Beginn und jedes Ende einer
Elternzeit der zuständigen Krankenkasse melden. Die Beginn-Meldung bekommt den
Abgabegrund 17 und die Ende-Meldung den Abgabegrund 37 in – Anlehnung an die
Abgabegründe für An- und Abmeldungen.
➔ Damit es nicht zu einfach wird:
- Diese Neuregelung gilt nicht für die Elternzeit von geringfügig Beschäftigten und von privat versicherten Mitarbeitern.
- Die Meldepflicht besteht darüber hinaus nur, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. Arbeiten Beschäftigte also während der Elternzeit in Teilzeit weiter, brauchen die Arbeitgeber keine Meldung zu erstatten.
- Die Beschäftigung muss außerdem für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen werden. Das gilt allerdings nicht, wenn Beschäftigte freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Hier müssen immer Beginn und das Ende der Elternzeit gemeldet werden.
➔ Und wie macht man das nun mit der Meldung:
- Beginn-Meldung mit exaktem Datum des Elternzeit-Beginns. Oft wissen die AG zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht, wann die Elternzeit endet. Deshalb sind in der Beginn-Meldung weder Angaben zum Enddatum vorgesehen (auch wenn dieses schon feststeht) noch vorläufige Prognosen zum möglichen Ende der Elternzeit. Bei sehr langen Elternzeiträumen von mehreren Jahren kann es aber passieren, dass die zuständige Krankenkasse den AG kontaktiert. Das gilt vor allem dann, wenn die grundsätzliche Höchstdauer der Elternzeit (derzeit 3 Jahre pro Kind) abgelaufen ist. Darauf sollten Sie bei Ihrer Ende-Meldung achten
➔ Sonderfälle
➔ Eine Ende-Meldung müssen Arbeitgeber auch dann abgeben, wenn der Mitarbeiter – bei
Fortdauer seiner Elternzeit – eine Teilzeitbeschäftigung im Unternehmen beginnt. Diese
Beschäftigung muss aber mehr als ein Minijob sein. Endet die Beschäftigung wieder und
dauert die Elternzeit aber weiterhin an, müssen die AG (erneut) eine Beginn-Meldung
nach den oben dargestellten Kriterien abgeben. Für Beschäftigte, die sich schon vor dem
1.1.2024 in Elternzeit befanden, brauchen AG zum Ende dieser Elternzeit keine Ende-
Meldung abzugeben.
Hier finden Sie das Merkblatt auch noch einmal zum Herunterladen.
Foto: proDente e.V.
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