liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Bundesrat hat in der Sitzung vom 25.03.2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz- CanG) gebilligt. Bereits am 23. Februar 2024 hatte der Bundestag den Gesetzesentwurf passieren lassen. Überwiegende Teile des Gesetzes können nach dessen
Ausfertigung und Verkündung bereits zum 1. April 2024 in Kraft treten.
Der private nichtmedizinische Umgang mit Cannabis ist in einem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz- KCanG) geregelt. Die teilweise Legalisierung von Cannabis kann in der betrieblichen Praxis zu neuen Konfliktfeldern führen.
Im Einzelnen:
1. Wesentlicher Inhalt des KCanG
Künftig ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum sowie der Besitz von bis zu drei Cannabispflanzen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort volljährigen Personen erlaubt. Der Konsum am Arbeitsplatz ist - sofern es sich nicht um einen der in § 5 KCanG genannten Orte handelt, etwa in Gegenwart minderjähriger Personen, an Schulen und Fußgängerzonen - nicht nach dem KCanG verboten.
2. Betriebliches Cannabisverbot
Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu berechtigt, den Konsum von Cannabis im Betrieb zu untersagen. In Betrieben mit Betriebsrat ist hierzu allerdings das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten, da ein Verbot des Cannabiskonsums das Ordnungsverhalten im Betrieb betrifft. Verstöße gegen
dieses Verbot können durch den Arbeitgeber in Form einer Abmahnung oder Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses geahndet werden. Erscheint ein Arbeitnehmer unter Cannabiseinfluss zur Arbeit, kann dies auch ohne betriebliches Cannabisverbot eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen.
3. Arbeitsschutz und betriebliche Suchtprävention
Auch ohne ausdrückliches Cannabisverbot dürfen Beschäftigte nicht unter Drogeneinfluss arbeiten. Nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 ist es Beschäftigten untersagt, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Arbeitgeber dürfen Beschäftigte, die erkennbar unter Cannabiseinfluss stehen, gem. § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 nicht arbeiten lassen. Das Positionspapier der DGUV zum Thema Cannabis ist diesem Schreiben in der Anlage ebenso beigefügt wie die DGUV-Information 206-009 Suchtprävention in der Arbeitswelt Handlungsempfehlungen I DGUV Publikation mit praktischen Tipps und Eckpunkten für Betriebsvereinbarungen.
4. Drogentests
Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer ohne deren Einwilligung keinem Drogentest unterziehen. Auch mit Einwilligung des Arbeitnehmers dürfen Drogentests im Rahmen von Einstellungsuntersuchungen lediglich bei einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers vorgenommen werden. Dieses wird dem Arbeitgeber in der
Regel bei gefahrgeneigten Tätigkeiten (z.B. bei der Arbeit an Maschinen) zugesprochen. Insoweit lässt sich aus einem Drogentest kein unmittelbarer Rückschluss auf missbräuchliches Konsumverhalten ziehen.
5. Handlungsempfehlung
Arbeitgeber sollten zeitnah klare Regeln statuieren, um Spannungen im Betrieb durch die neuen gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Cannabis vorzubeugen. Im Rahmen seines Weisungsrechts gem. § 106 GewO ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, den Drogenkonsum am Arbeitsplatz zu untersagen. Gleichzeitig hat der
Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für den Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen. Relevant wird dies vor allem im Bereich gefahrgeneigter Tätigkeiten oder beim Betrieb von Maschinen. Grundsätzlich ist Cannabiskonsum in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht anders zu bewerten als der
Konsum von Alkohol im Betrieb. Daher sollten bereits bestehende betriebliche Regelungen wie etwa Betriebsvereinbarungen zum Alkoholverbot hinsichtlich des Cannabiskonsums aktualisiert bzw. ergänzt werden.
Die DGUV-Dokumente finden Sie hier:
Anlage 1 DGUV Vorschrift: bitte hier klicken
Anlage 2 DGUV Pospa Cannabis 2: bitte hier klicken
Anlage Suchtprävention in der Arbeitswelt DGVU Information 206-009: bitte hier klicken
Bitte nehmen Sie Kontakt auf